Hintergrund:
Die seitlich aufgeführten Kommunen haben uns mit der Betreuung ihres Bauleitverfahrens beauftragt. Bauleitplanung ist ein kommunaler Planungsprozess und das Baugesetzbuch sieht vor, dass die Öffentlichkeit, die Träger öffentlicher Belange und weitere Behörden in diesen Prozess eingebunden sind (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB & § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB). Die Beteiligung erfolgt in der Regel in zwei Beteiligungsstufen.


"Frühzeitige Beteiligung" gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:
In der ersten Phase wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke informiert, über mögliche Planungsalternativen und voraussichtliche Auswirkungen der Planung. Alle Bürger*innen sind berechtigt, eine Stellungnahme abzugeben.


"Offenlage" gemäß § 3 Abs. 2 BauGB:
Die Entwürfe der Bauleitpläne samt Begründung sind mindestens 30 Tage lang öffentlich zugänglich. Die Bürger*innen können nun: a) prüfen, ob bisherige Stellungsnahmen berücksichtigt wurden und b) weitere Stellungnahmen zu den Bauleitplanentwürfen abgeben.


Die Stellungnahmen können auf dieser Plattform oder direkt bei der Kommune eingereicht werden. Alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen werden vom Planungsbüro geprüft und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Die Abwägungsvorschläge werden an das politische Gremium der jeweiligen Kommune übergeben. In diesem Gremium erfolgt dann der Abwägungsbeschluss.





Was ist Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung ist das wichtigste planungsrechtliche Instrumentarium einer Kommune, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten. Sie ordnet und lenkt die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken. Daher hat sie für den einzelnen Bürger und Grundstückseigentümer eine weitreichende Bedeutung.
Die Planungshoheit hat die Kommune. Durch die Bauleitplanung bestimmt die Gemeinde ihre künftige städtebauliche Entwicklung.
Die Bauleitplanung ist ein Planungsprozess, bei dem am Ende ein Plan steht, der als Anleitung für den Bauherren dient.

Zur Bauleitplanung gehören der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist der vorbereitende Bauleitplan (§ 5 BauGB). Er umfasst das gesamte Gebiet der Kommune und dient als städteplanerischer Überblick. Er stellt die Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar und veranschaulicht, wie bestimmte Bereiche und Gebiete zueinander stehen, wie diese bereits genutzt werden bzw. zukünftig genutzt werden sollen. Ein Bebauungsplan (B-Plan) ist der verbindliche Bauleitplan (§ 8 BauGB). Er wird jeweils für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt und setzt die Art und das Maß der möglichen baulichen Nutzung eines Grundstückes im Detail fest. Der B-Plan ist eine kommunale Satzung und gegenüber jedermann rechtsverbindlich.

Darüber hinaus gibt es weitere Satzungen gemäß BauGB:
  • Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr. 1 BauGB): Legt die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest.
  • Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BauGB): Legt bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest.
  • Ergänzungs- oder Abrundungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr. 3 BauGB): Bezieht Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein.
  • Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB): Legt bebaute Bereiche im Außenbereich fest, in denen überwiegend Wohnbebauung, aber auch kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe vorhanden sind.

Diese Satzungen können miteinander verbunden und kombiniert werden.

Wie können Sie sich in den Planungsprozess der Bauleitplanung einbringen?

Es besteht das Recht auf Stellungnahme. Personen und Institutionen, deren Belange von einer Planung betroffen sind, sollen dazu Stellung nehmen dürfen. Somit dürfen Bürger*innen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange in einem bestimmten Zeitraum die Planungsdokumente einsehen und eine Stellungnahme abgeben.

Was geschieht mit Ihrer Stellungnahme?

Die Kommune ist verpflichtet, alle fristgerecht eingehenden Stellungnahmen zu prüfen, fachlich zu bewerten und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese Aufgabe können Kommune an externe Planungsbüro vergeben. Bei der fachlichen Bewertung wird entschieden, ob eine Stellungnahme berücksichtigt wird. Möglicherweise wird dadurch die Planung auch angepasst.

Im Rahmen der „Offenlage“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB ist die Kommune verpflichtet, den Einreicher über das Abwägungsergebnis ihrer fachlichen Bewertung zu informieren. Das geht natürlich nur, wenn vom Einreicher eine kontaktfähige E-Mail- oder Postadresse mit angegeben wurde. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann eine gesammelte Rückmeldung nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich gemacht werden.

Wie steht es um den Datenschutz?

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe der Stellungnahme einverstanden. Das Büro Planungsgruppe Darmstadt, Alicenstraße 23, 64293 Darmstadt ist mit der Auswertung der Stellungnahmen beauftragt. Sie willigen ein, dass die Kommune und das o.g. Büro Ihnen postalisch oder per Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß § 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, gegenüber der Kommune und dem o.g. Büro um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Kommune und dem o.g. Büro die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Anhand Ihres Namens und Ihrer Adresse kann nachgewiesen werden, dass Sie eine Stellungnahme eingereicht haben. Falls Ihre Bedenken nicht berücksichtigt wurden und es darüber zu einer Klage kommen sollte, ist die Stellungnahme nur mit Ihrem echten Namen gerichtlich verwendbar.

Was hat es mit den Trägern öffentlicher Belange (TöB) auf sich? 

Die Träger öffentlicher Belange sind Verbände, Vereine, Organisationen, Unternehmen oder Behörden, deren Aufgabenbereich (Öffentliche Belange) von der Planung betroffen ist. Das können z.B. Umweltverbände sowie Versorgungsunternehmen sein, aber auch Nachbargemeinden.



Weiterführende Informationen erhalten Sie beispielsweise auf diesen Seiten:
Baugesetzbuch (BauGB): www.gesetze-im-internet.de/bbaug
Baunutzungsverordnung (BauNVO): www.gesetze-im-internet.de/baunvo
Bauleitplanung: de.wikipedia.org/wiki/Bauleitplanung